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Satzung



Reitverein Schochwitz e.V.

Übersicht

REITVEREIN SCHOCHWITZ e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Reitverein Schochwitz“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Schochwitz.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



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§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Reitverein Schochwitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist es, insbesondere Reitsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er strebt durch Leibesertüchtigung die Gesundheitsförderung, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch das Reiten an. Der Verein bezweckt ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports. Des weiteren vertritt der Verein seine Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband und bietet seine Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes an.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  • Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.



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§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt mit seiner Gliederung sowie des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Sachsen-Anhalt und regelt mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.



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§ 4 Rechtsgrundlage

  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.



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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Reitvereins Schochwitz in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen.



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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen bis Monatsende erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.



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§ 7 Ausschließungsgründe

  • Wenn die in § vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
  • Wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  • Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
  • Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen.



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§ 8 Rechte der Mitglieder

  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Reitsport aktiv auszuüben.



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§ 9 Pflichten der Mitglieder

  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben sowie auch die Beschlüsse der gesamten Organisationen zu befolgen.
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, die durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge bis zum 5. des Monats für den folgenden Monat zu entrichten.
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.



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§ 10 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • Jedes Mitglied hat einen bis zum 5. des laufenden Monats fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  • Ehrenmitglieder sind den Mitgliedsbeiträgen befreit.



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§ 11 Organe des Vereins

  • Vorstand
  • Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung



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§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Kassenwart


Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart immer zwei von ihnen gemeinsam handelnd. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
  • Aufnahme neuer Mitglieder

Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.


Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes:

  • Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  • Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2.Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei der Kassenrevision sind alle Angaben durch Beläge, die vom 1. ggf. vom 2.Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.



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§ 13 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen § 5 Nr.2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzubehalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmender anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.



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§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung...

... aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Saalekreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.




Die Satzung wurde am 09.12.2009 errichtet und am 07.05.2010 geändert.

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